Schon in 2008 wurde der allseits bekannte Paragraph 184c StGB geändert und um die so genannte Scheinminderjährigkeit erweitert. Seitdem geistert der Begriff durch die Webmaster-Foren, hier und da auch durch die Medien, doch so richtig weiß anscheinend niemand etwas damit anzufangen. Kein Wunder, schließlich gibt es keine genauen Kriterien, an denen man diese Scheinminderjährigkeit festmachen könnte. Stattdessen gibt es Gesetzestexte, die man mehrmals lesen muss, um sie auch nur im Ansatz zu verstehen, und eine Menge Fragen und Verwirrungen.
Der § 184c StGB beschäftigt sich mit der neu benannten Jungendpornographie. Im Absatz 2 heißt es unter anderem
Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Das kleine Wort wirklichkeitsnah ist dabei der Knackpunkt. Denn damit wird als Jugendpornografie nicht nur die Darstellung von unter 18-jährigen bestraft, sondern es kann auch Strafen geben, wenn die Darsteller volljährig sind, aber jünger als 18 aussehen. Auf Deutsch gesagt: 20-jährige Girls, die Zöpfe tragen und einen Teddy im Arm halten, während sie erotisch posen, können schon sehr problematisch werden.
Einen wirklichen Bewertungsmaßstab hierzu gibt es aber nicht. Das Gesetz ist in der Hinsicht recht offen gehalten und ob man für oben genannten Darstellungen bestraft wird, hängt wohl vom jeweiligen Richter ab, der diesen Fall behandelt. In einem Dokument der Bundesprüfstelle für jugendgefährdene Medien (BpjM) ist von Urteilen die Rede, in denen ein kindlicher Gesichtsausdruck sowie die körperliche Entwicklung als Maßstab heran gezogen wurden. Ein anderes Urteil spricht von einer bewussten Inszenierung. Dem könnte man laut dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof entgegen wirken, in dem man deutlich und zuftreffend angibt, dass alle Darsteller volljährig sind.
Man ist hier also wie in vielen Bereichen der Erotik auf die Urteilskraft des Richters angewiesen. Will man es gar nicht soweit kommen lassen, ist ein vorsichtiger Umgang mit Teen-Bildern (von natürlich volljährigen Darstellern) sicher nicht verkehrt. Auch ein gut lesbarer Hinweis, dass alle Personen volljährig sind, kann wohl nicht verkehrt sein. Alles in allem bleibt zu hoffen, dass mehr Menschen verstehen, dass die Erotik-Branche genauso gegen die Kinderpornografie ist, wie jeder andere. Beide Bereiche in einen Topf zu werfen oder aber Anbietern von Erotik-Websites zu unterstellen, sie wollten mit ihren Angeboten Pädophile anlocken, ist sicherlich der falsche Weg. Um die wirklichen Opfer zu schützen, sollte man an anderen Hebeln ansetzen.