Man registriert sich eine Domain, nutzt irgendwo ein Keyword oder ähnliches – und ein paar Wochen später hat man Post von einem Anwalt, der eine Unterlassung fordert und eine saftige Kostennote beifügt. Dieses Szenario kennen vielleicht schon einige Webmaster, die in die Falle des Markenrechts getappt sind. Und das muss noch nicht mal absichtlich geschehen sein – was alles als Marke eingetragen ist, verwundert nicht nur Webmaster immer wieder.
Markenrecht ansich ist eine gute Sache. Man kann sich einen z. B. einen Namen oder auch ein Bild/Logo schützen lassen, so dass andere nicht damit Unfug treiben können und man selbst darunter leiden muss. Auch im Marketing spielt die Marke eine große Rolle, unterstützt beispielsweise den Verkauf eines Produkts durch den Wiedererkennungswert und das gewonnene Vertrauen. Wer bewusst gegen dieses Markenrecht verstößt, hat dann auch zu Recht mit einer Abmahnung zu rechnen – wobei man das natürlich auch in vielen Fällen erst einmal ohne Anwalt regeln kann.
Aber es gibt auch den umgekehrten Fall, wo das Markenrecht vom Markeninhaber “missbraucht” wird. So werden zum Beispiel Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch sind, markenrechtlich geschützt und anschließend wird gezielt nach Verstößen gesucht. Für einige hat sich damit ein ganz neuer Geschäftszweig entwickelt.
Doch wie sieht das nun aus mit dem Markenrecht? Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt und wann nicht? Eine kurze Erklärung habe ich auf einer österreichischen Website gefunden – das Prinzip gilt aber auch für Deutschland:
Beispiel 1: A hat die Marke xyz in der Klasse 15 (Musikinstrumente) seit 1999, B registriert xyz 2001 gutgläubig (kein Domaingrabbing) und betreibt darunter eine Website zum Thema Webdesign. A hat keinen Unterlassungsanspruch.
Beispiel 2: B registriert die berühmte Marke Rolls Royce als Domain und betreibt darunter eine Website zum Thema Antiquitäten. Der Markeninhaber (Auto-Marke Rolls Royce) hat aufgrund des erweiterten (klassenübergreifenden) Schutzes berühmter Marken einen Unterlassungsanspruch.
Beispiel 3: A hat die Domain xyz, B registriert später xyz als Marke. Wenn A sein Kennzeichen xyz tatsächlich verwendet hat, d.h. wenn er nicht nur die Domain reserviert hat, sondern auch tatsächlich eine Website unter dieser Domain betrieben hat, braucht er der prioritätsjüngeren Marke nicht weichen, auch wenn Kennzeichen und Marke zur selben Klasse gehören. Er muss dies aber im Streitfall nachweisen.
(Quelle: Internet4Jurists)
Und wie kann man solche oft kostspieligen Unterfangen vermeiden? Einen 100%igen Schutz gibt es wohl nie. Aber gerade beim Registrieren einer Domain kann ein Blick ins Markenregister Geld und Nerven sparen.